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Geschäftsraummietvertrag als Haustürgeschäft - inklusive Widerrufsrecht!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch beim Abschluss eines Mietvertrags ein Haustürgeschäft vorliegen. Hierzu müssen die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz vorliegen.

Die in der Rechtsprechung ergangenen Entscheidungen, insbesondere der Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Koblenz, betreffen zwar Wohnraummietverhältnisse; die darin angestellten Erwägungen gelten aber auch für die Geschäftsraummiete. Der sachliche Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 HWiG a.F. Erfasst werden die auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichteten Willenserklärungen, die auf einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Verhandlungssituationen beruhen, so dass vom Gesetzeswortlaut grundsätzlich alle Vertragsarten erfasst werden. Der Streit über die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Mietverhältnisse resultierte daraus, dass in der den Regelungsgehalt des Haustürwiderrufsgesetzes betreffenden Richtlinie des Rates 85/577/EWG vom 20.12.1985 insofern eine abweichende Regelung getroffen wurde, als dort die Anwendbarkeit der Richtlinie auf Mietverträge über Immobilien ausgeschlossen wurde.

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