Ein Mieter von Wohnraum kann von seinem Vermieter nicht verlagen, dass dieser die gewerbliche Nutzung zur Betreuung von Kleinkindern (Kita-Betrieb) gestattet. Konkret wollte die Mieterin ein Zimmer werktags von 8 bis 16 Uhr zu Betreuung von bis zu fünf fremden Kleinkindern nutzen.
Da die Zweckbestimmung jedoch Wohnzwecke vorgab, muss der Vermieter geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, nicht genehmigen. Eine solche Nutzung wäre auch nach dem Mietvertrag vertragswidrig. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass von der beabsichtigen Tätigkeit keine weitergehende Einwirkungen auf die Mietsache oder auf Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung.
Da die Zweckbestimmung jedoch Wohnzwecke vorgab, muss der Vermieter geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, nicht genehmigen. Eine solche Nutzung wäre auch nach dem Mietvertrag vertragswidrig. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass von der beabsichtigen Tätigkeit keine weitergehende Einwirkungen auf die Mietsache oder auf Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung.
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LG Berlin, 24.10.2013 - Az: 67 S 208/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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