Be Umwandlung von vermietetem Wohnraum in Eigentumswohnungen gelten besondere Kündigungssperrfristen, in denen der Wohnungseigentümer nicht wegen Eigenbedarfs kündigen kann. Die Kündigungssperrfristen betragen im freifinanzierten
Wohnungsbau drei Jahre und im öffentlich geförderten Wohnungsbau zehn Jahre.
Hier kündigte der Eigentümer einer ursprünglich öffentlich geförderten Wohnung das Mietverhältnis und der gekündigte Mieter aufgrund seiner geänderten Einkommenssituation die Voraussetzungen für die Wohnberechtigung in einer Sozialwohnung gar nicht mehr erfüllte.
Auch in diesem Fall kann sich nach der Entscheidung des Gerichts der Mieter auf den besonderen Schutz vor
Eigenbedarfskündigungen für die Dauer von zehn Jahren berufen. Ob er inzwischen die Voraussetzungen für die ursprünglich
vorhandene Wohnberechtigung nicht mehr erfüllt, spielt insoweit keine Rolle.
LG Tübingen - Az: 1 S 311/95
Quelle: RdW 1997, 165
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Erik, Oranienburg
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