Im vorliegenden Fall ging es um eine Eigenbedarfskündigung eines Vermieters, der im selben Haus wohnte. Die Begründung: er sei notorischer Schnarcher und könne seiner Frau nicht zumuten, mit ihm im gleichen Zimmer zu schlafen. Aufgrund des lauten Schnarchens müsse seine Frau in der Nacht im Wohnzimmer schlafen. Deshalb werde ein weiteres Zimmer zum Schlafen benötigt. Das zuständige Gericht folgte dem Begehren und erklärte die Kündigung für wirksam. Der Einwand, dass der Vermieter schon länger schnarche, blieb erfolglos, da der Vermieter nachweisen konnte, dass er bei Vertragsschluss hoffte, das Problem medizinisch zu regeln und was er konkret hierzu unternommen hatte. Leider waren die Bemühungen des Vermieters erfolglos geblieben.
AG Sinzig, 06.05.1998 - Az: 4 C 1096/97
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