Im vorliegenden Fall hatte der neue Eigentümer eine vermieteten Wohnung als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen.
Das außergewöhnliche war die Begründung der Kündigung:
Der Vermieter wollte die 113 qm große 3,5 Zimmer-Wohnung für sich selbst nutzen, da er mit 33 Jahren noch bei seinen Eltern wohne und seine im gleichen Haus wie seine Eltern wohnende Großmutter sein Zimmer benötige.
Die Mieter widersprachen der Kündigung, weil hier ein übersteigerter Eigenbedarf vorläge.
Das außergewöhnliche war die Begründung der Kündigung:
Der Vermieter wollte die 113 qm große 3,5 Zimmer-Wohnung für sich selbst nutzen, da er mit 33 Jahren noch bei seinen Eltern wohne und seine im gleichen Haus wie seine Eltern wohnende Großmutter sein Zimmer benötige.
Die Mieter widersprachen der Kündigung, weil hier ein übersteigerter Eigenbedarf vorläge.
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AG Lörrach, 24.05.2012 - Az: 4 C 50/12
ECLI:DE:AGLOERR:2012:0524.4C50.12.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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