Will eine Personenhandelsgesellschaft ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, so ist dies unwirksam, da ein Eigenbedarf von Gesellschaftern auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beschränkt ist. Bei einer GmbH & Co. KG besteht andernfalls die Gefahr, dass der Mieter sich einer unübersehbaren Zahl von Gesellschaftern gegenübersieht. Bei einer GbR kann der Eigenbedarf eines Gesellschafters der GbR zugerechnet werden, weil es nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer solchen Gesellschaft schlechter zu stellen als die Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. Für den Fall, dass mehrere natürliche Personen Vermieter sind, ist die Gemeinschaft bei Eigenbedarf eines Vermieters berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen. Nicht anders liegt der Fall, wenn diese Personen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen und damit eine GbR bilden. Bei einer Personenhandelsgesellschaft verhält es sich aber anders - die Gründung erfordert eine umfangreiche organisatorische Tätigkeit, die Vermietung als eine solche Personenhandelsgesellschaft erfolgt daher aufgrund einer bewussten Entscheidung der Gesellschafter.
BGH, 15.12.2010 - Az: VIII ZR 210/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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