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Mieteranspruch auf vorzeitige Wohnungsrückgabe?

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Mieter ist grundsätzlich und in der Regel berechtigt, den Anspruch aus § 546 BGB bereits vor Vertragsende zu erfüllen mit der Folge des Eintritts des Annahmeverzugs bei Ablehnung der angebotenen Schlüsselübergabe.

Mit anderen Worten: Der Mieter kann i.d.R. die Wohnungsrückgabe auch vor Ende des Mietverhältnisses vornehmen. Lehnt der Vermieter dies ab, kann er für die Zeit nach Ende des Mietverhältnisses keine Nutzungsentschädigung verlangen, weil er sich im Annahmeverzug befindet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei Annahmeverzug des Vermieters hinsichtlich des Anspruchs aus § 546 BGB bestehen für den Zeitraum des Annahmeverzugs keine Rechte aus § 546a BGB, da der Anspruch aus § 546a BGB gerade eine Entschädigung für die Vorenthaltung der Mietsache regelt, deren Entgegennahme der Vermieter im Falle des Annahmeverzugs vereitelt hat.

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LG Bonn, 05.06.2014 - Az: 6 S 173/13

ECLI:DE:LGBN:2014:0605.6S173.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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