Der Vermieter kann grundsätzlich auch von einem bereits ausgezogenen Mieter die Räumung und Herausgabe der Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der vertragliche Herausgabe - und Räumungsanspruch nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Mietverhältnisses auch gegen denjenigen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Mietsache durch seinen Auszug endgültig aufgegeben hat.
Für eine solche Räumungsklage besteht daher auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der ausgezogene Mieter den Vermieter von seinem Auszug in Kenntnis gesetzt hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der vertragliche Herausgabe - und Räumungsanspruch nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Mietverhältnisses auch gegen denjenigen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Mietsache durch seinen Auszug endgültig aufgegeben hat.
Für eine solche Räumungsklage besteht daher auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der ausgezogene Mieter den Vermieter von seinem Auszug in Kenntnis gesetzt hat.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


