Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters kann entstehen, wenn der Mieter die Toiletten nach seinem Auszug völlig verdreckt hinterläßt. Allein der Umstand, daß die Toiletten normale Wasserränder aufweisen rechtfertigt jedoch keinen Schadenersatz, da diese nach einem bestimmten Alter der Toilette eine normale Erscheinung sind.
Wurde jedoch der Toilettenabfluß offensichtlich jahrelang nicht gesäubert, kann ein anderes gelten, da es eine mietvertragliche Nebenpflicht ist, nach der Benutzung nicht durch den Spülvorgang entfernte Kotreste mittels Toilettenbürste zu entfernen.
Wird dieses nicht getan, so kann der Vermieter Schadenersatz verlangen, wobei eine Lebensdauer von 20 Jahren bei sanitären Anlagen angenommen werden kann.
Wurde jedoch der Toilettenabfluß offensichtlich jahrelang nicht gesäubert, kann ein anderes gelten, da es eine mietvertragliche Nebenpflicht ist, nach der Benutzung nicht durch den Spülvorgang entfernte Kotreste mittels Toilettenbürste zu entfernen.
Wird dieses nicht getan, so kann der Vermieter Schadenersatz verlangen, wobei eine Lebensdauer von 20 Jahren bei sanitären Anlagen angenommen werden kann.
AG Osnabrück, 03.09.2003 - Az: 47 C 9/03 (XXXII), 47 C 9/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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