Die legalisierende Wirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung steht einer Beseitigungsanordnung entgegen, solange diese nicht aufgehoben oder nichtig ist.
Zeitlich begrenzte Lichtreflexionen von einem Metallständer stellen keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Rücksichtnahmegebots dar.
Für Lichtimmissionen, Reflexionen und Blendwirkungen existiert - anders als für Lärmimmissionen - keine verbindliche normative Regelung. Die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen vom 13. September 2012 haben keinen quasi-normativen Charakter und erfassen zudem keine Reflexionen von Sonnenlicht, sondern nur künstliche Lichtquellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 27.03.2012 - Az: 3 S 2658/10; VG Neustadt, 17.12.2012 - Az: 4 K 481/12.NW). Sie können daher allenfalls einen groben Anhalt bieten (vgl. VG Augsburg, 27.10.2011 - Az: Au 5 K 11.595). Zu berücksichtigen sind ferner die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz der jeweiligen Anlage (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.2010 - Az: 1 A 10474/10.OVG; VG Düsseldorf, 18.03.2008 - Az: 16 K 3722/07).
Reflexionen eines nicht glänzenden Stahltrapezblechdaches sind danach als sozialadäquat anzusehen, wenn vergleichbare Dacheindeckungen im betroffenen Gebiet bereits verbreitet Verwendung finden und eine Betroffenheit realistischerweise nur zeitlich begrenzte Teilbereiche eines Grundstücks erfasst.
Auf zumutbare Eigenschutzmaßnahmen wie Markisen, Jalousien oder Bepflanzung ist der beeinträchtigte Nachbar zu verweisen, da Lichtimmissionen bei jeder Form der Wohnbebauung typisch und nahezu unvermeidbar sind (vgl. VG Neustadt, 17.10.2012 - Az: 4 K 481/12.NW).
Zeitlich begrenzte Lichtreflexionen von einem Metallständer stellen keine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des Rücksichtnahmegebots dar.
Welche Wirkung entfaltet eine unangefochtene Baugenehmigung?
Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO setzt nach ganz herrschender Meinung die formelle und materielle Illegalität der baulichen Anlage voraus. Formell illegal ist eine Anlage, wenn sie genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt ist. Liegt hingegen eine wirksame Baugenehmigung vor, scheidet eine Beseitigungsanordnung grundsätzlich aus, und zwar unabhängig davon, ob die Baugenehmigung materiell rechtmäßig ist. Entscheidend ist allein deren Existenz und Wirksamkeit; solange die Genehmigung weder aufgehoben noch nichtig ist, entfaltet sie ihre legalisierende Wirkung auch gegenüber Nachbarn, denen sie bekannt ist und die sie nicht angefochten haben (vgl. BVerwG, 15.08.1988 - Az: 4 B 89/88). Eine gegebenenfalls bestehende legalisierende Wirkung aus einer unangefochtenen Genehmigung steht einem bauaufsichtlichen Einschreiten dabei nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit als fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen, sondern ist gegebenenfalls erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Keine Legalisierungswirkung entfaltet eine Baugenehmigung allerdings hinsichtlich solcher Belange, die im jeweiligen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen waren. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zählt hierzu auch die bauplanungsrechtliche Prüfung einschließlich des Rücksichtnahmegebots, sodass Blend- und Spiegelungswirkungen grundsätzlich bereits im Rahmen einer Drittanfechtungsklage gegen die Baugenehmigung geltend zu machen sind.Wann ist ein Bebauungsplan wegen Formfehlern unwirksam?
Ein Bebauungsplan ist formell fehlerhaft und unwirksam, wenn die Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister erst nach der ortsüblichen Bekanntmachung erfolgt. Nach § 26 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung sowie dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) müssen Satzungen ausgefertigt werden, bevor sie durch Bekanntmachung in Kraft gesetzt werden (vgl. VGH Bayern, 04.04.2003 - Az: 1 N 01.2240). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und vom zuständigen Organ beglaubigt, dass sie inhaltlich dem Beschluss des Gemeinderats entspricht (sogenannte Identitätsfunktion, vgl. VGH Bayern, 10.11.2020 - Az: 1 N 17.333; BVerwG, 21.06.2018 - Az: 4 BN 34.17). Eine nachträgliche Ausfertigung kann diese Funktion nicht mehr erfüllen. Dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans und ist nicht nach § 214 BauGB unbeachtlich, da diese Vorschrift nur einzelne bauplanungsrechtliche Verfahrensverstöße erfasst, nicht jedoch einen Verstoß gegen kommunalrechtliche Ausfertigungsvorschriften. Der Fehler ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen.Wann verletzt eine Dacheindeckung das Rücksichtnahmegebot?
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung sowie die Interessen des Bauherrn.Für Lichtimmissionen, Reflexionen und Blendwirkungen existiert - anders als für Lärmimmissionen - keine verbindliche normative Regelung. Die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen vom 13. September 2012 haben keinen quasi-normativen Charakter und erfassen zudem keine Reflexionen von Sonnenlicht, sondern nur künstliche Lichtquellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, 27.03.2012 - Az: 3 S 2658/10; VG Neustadt, 17.12.2012 - Az: 4 K 481/12.NW). Sie können daher allenfalls einen groben Anhalt bieten (vgl. VG Augsburg, 27.10.2011 - Az: Au 5 K 11.595). Zu berücksichtigen sind ferner die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz der jeweiligen Anlage (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 11.06.2010 - Az: 1 A 10474/10.OVG; VG Düsseldorf, 18.03.2008 - Az: 16 K 3722/07).
Reflexionen eines nicht glänzenden Stahltrapezblechdaches sind danach als sozialadäquat anzusehen, wenn vergleichbare Dacheindeckungen im betroffenen Gebiet bereits verbreitet Verwendung finden und eine Betroffenheit realistischerweise nur zeitlich begrenzte Teilbereiche eines Grundstücks erfasst.
Auf zumutbare Eigenschutzmaßnahmen wie Markisen, Jalousien oder Bepflanzung ist der beeinträchtigte Nachbar zu verweisen, da Lichtimmissionen bei jeder Form der Wohnbebauung typisch und nahezu unvermeidbar sind (vgl. VG Neustadt, 17.10.2012 - Az: 4 K 481/12.NW).
Wie sind Reflexionen einer aufgeständerten Solaranlage zu beurteilen?
Für baugenehmigungsfreie Vorhaben wie nachträglich errichtete Solaranlagen auf Gebäuden (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. aa BayBO) kommt eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO bei Vorliegen eines materiell-rechtlichen Verstoßes in Betracht. Spiegelt sich Sonnenlicht lediglich am schmalen Metallgestänge des Ständers einer Solaranlage und beschränkt sich diese Wirkung auf einen Zeitraum von wenigen Stunden am Nachmittag, ist eine solche Beeinträchtigung als nicht besonders erheblich hinzunehmen. Metallische Ständer zur Befestigung von Solarmodulen sind allgemein üblich und sozialadäquat; vergleichbare Reflexionswirkungen gehen etwa auch von Straßenlaternen oder Verkehrsschildern aus. Eine gegebenenfalls bestehende besondere Empfindlichkeit eines einzelnen Betroffenen für Lichteinwirkungen ist bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen; maßgeblich ist vielmehr das Empfinden eines durchschnittlichen Betroffenen (vgl. VG Augsburg, 27.10.2011 - Az: Au 5 K 11.595).
VG Ansbach, 18.06.2021 - Az: AN 17 K 20.00311
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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