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Notweg statt Wegerecht: Warum 150 Jahre Waldweg-Nutzung kein Recht begründet

Mietrecht Lesezeit: ca. 22 Minuten

Eine altrechtliche Grunddienstbarkeit nach Gemeinem Recht setzt den Nachweis eines vor 1900, spätestens vor Anlegung des Grundbuchs, vollendeten Erwerbstatbestands voraus; die bloße langjährige Nutzung eines Weges genügt nicht. Fehlt es daran, bleibt dem Eigentümer eines verbindungslosen Grundstücks der Notweg nach § 917 BGB, für den eine Notwegrente geschuldet wird, die bereits mit dem Verlangen entsteht und bei geringer Belastung des Nachbargrundstücks niedrig ausfallen kann.

Wann besteht eine altrechtliche Grunddienstbarkeit?

Nach Art. 184 EGBGB bleiben beschränkte dingliche Rechte, die bei Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 bestanden, unberührt. Besteht ein Tatbestand, der nach früherem Recht ein solches Recht entstehen ließ, wirkt dieses fort und unterliegt seither nur hinsichtlich Inhaltsänderungen und bestimmter Übertragungsvorgänge den Vorschriften des BGB (vgl. Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2010, Art. 184 EGBGB Rn. 3). Nach Art. 189 Abs. 1 S. 1 EGBGB bestand die Möglichkeit eines Erwerbs nach altem Recht grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt fort, zu dem das Grundbuch im jeweiligen Bezirk als angelegt anzusehen war; im entschiedenen Fall war dies der 01.05.1909 (vgl. BayObLG, 20.10.1967 - Az: BReg. 2 Z 51/67). Maßgeblich ist das Recht am Ort der Lage des belasteten Grundstücks (vgl. BayObLG, 02.12.1996 - Az: 1Z RR 236/94). Nach Art. 187 EGBGB ist zudem der Verlust einer so begründeten, nicht eingetragenen Grunddienstbarkeit durch gutgläubigen Erwerb ausgeschlossen, wenn sie vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem das Grundbuch als angelegt gilt.

Voraussetzung ist damit, dass die Dienstbarkeit vor dem 01.01.1900, spätestens vor dem 01.05.1909, nach den damals maßgeblichen Bestimmungen entstanden ist. Dies hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf das Recht beruft. Selbst wenn eine Nutzung des Weges über Generationen hinweg feststeht, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass ein entsprechendes Recht erworben wurde. Es bedarf vielmehr näherer Angaben zu Grundlage und Umfang der Benutzung. Das anzuwendende frühere Recht ist vom Gericht in entsprechender Anwendung von § 293 ZPO zu ermitteln.

Welches Recht galt im Bereich der Reichsstadt Nürnberg?

Im entschiedenen Fall galt im Gebiet der betroffenen Stadt primär das Nürnberger Recht, subsidiär das Gemeine Recht. Das Nürnberger Recht enthielt zu Dienstbarkeiten an gewöhnlichen Gütern keine Bestimmungen, sodass das Gemeine Recht maßgeblich war, soweit es nicht durch spätere Gesetzgebung des Bayerischen Landesrechts modifiziert wurde. Nach Gemeinem Recht konnte eine Grunddienstbarkeit durch gegebenenfalls stillschweigende Bestellung, durch Ersitzung oder durch Herkommen entstehen; relevant ist ferner die unvordenkliche Verjährung (vgl. Staudinger/J. Hönle/U. Hönle (2018), EGBGB Art. 184 Rn. 6; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Auflage 2015, 4. Teil, Abschnitt D., Rn. 50).

Entstehung durch vertragliche Bestellung oder stillschweigende Bestellung?

Die vertragliche Begründung einer Dienstbarkeit mit dem Inhalt eines Geh- und Fahrtrechts erforderte in Bayern ab dem 01.07.1862 nach Art. 14 des Bayerischen Notariatsgesetzes vom 10.11.1861 eine notarielle Beurkundung (vgl. BayObLG, 20.03.1991 - Az: BReg. 2 Z 3/91). Ein formloser Vertrag bei oder nach einem Erwerbsvorgang im Jahr 1892 wäre daher unwirksam gewesen.

Eine stillschweigende Bestellung setzte voraus, dass Grundstücke veräußert oder Grundstücksteile abgetrennt wurden, die zuvor im Eigentum derselben Person standen, und dass sich dort bereits ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Nutzung des einen Grundstücks(teils) für die Bewirtschaftung des anderen herausgebildet hatte. Der tatsächliche Gebrauch setzte sich dann aufgrund des vom Gesetz ergänzend unterstellten Willens der Vertragsparteien als Recht an der fremden Sache fort (vgl. BayObLG, 27.02.1962 - Az: RReg. 1 Z 135/59; BayObLG, 03.03.1997 - Az: 1Z RR 464/95). Fehlen Angaben zum Erwerbsvorgang und dazu, dass beide Grundstücke zuvor einem Eigentümer gehörten, kann diese Ausgangslage nicht angenommen werden.

Welche Anforderungen gelten für die Ersitzung nach Gemeinem Recht?

Die Ersitzung setzte voraus, dass die Servitut während der Ersitzungszeit in gutem Glauben und in der Überzeugung ausgeübt wurde, ein eigenes privates Recht wahrzunehmen. Der Besitz durfte nicht fehlerhaft sein, also weder gewaltsam (vi) noch heimlich (clam) noch bittweise (precario) ausgeübt worden sein (vgl. BayObLG, 30.01.1962 - Az: RReg. 1 Z 213/1959; BayObLG, 20.11.1962 - Az: RReg. 1 Z 68/61; BayObLG, 02.12.1996 - Az: 1Z RR 236/94). Bittweise ausgeübt wurde der Besitzstand, wenn er nach den Umständen auf einer Gefälligkeit des Eigentümers beruhte und ihm kein Rechtsanspruch zugrunde lag. Die Ersitzungszeit betrug „unter Anwesenden“, also bei Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk, in dem das Grundstück liegt, 10 Jahre, sonst 20 Jahre.


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OLG Nürnberg, 17.08.2022 - Az: 3 U 1440/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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