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Thujen-Streit eskaliert: Warum der Griff zur Säge dem Nachbarn teuer zu stehen kommt

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Beseitigungsanspruch wegen überhängender Äste und Wurzeln besteht nicht, wenn die Beseitigung durch eine Baumschutzverordnung rechtlich unmöglich ist oder der Überhang bereits im verjährten Zeitraum übergetreten ist.

Wer eigenmächtig zurückschneidet, ohne dass die Voraussetzungen der Selbsthilfe vorliegen, begeht eine vorsätzliche Eigentumsverletzung und kann sich zudem nicht mehr auf den Beseitigungsanspruch berufen, weil dieser dann rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird.

Streitigkeiten um überhängende Äste und Wurzeln

Grenzt eine Bepflanzung unmittelbar an das Nachbargrundstück, kommt es häufig dazu, dass Äste die Grundstücksgrenze überragen oder Wurzelwerk auf das Nachbargrundstück vordringt. Der betroffene Grundstückseigentümer kann grundsätzlich die Beseitigung solcher Beeinträchtigungen vom Eigentümer des Baumbestands verlangen. Ob dieser Anspruch tatsächlich durchsetzbar ist, hängt jedoch von mehreren rechtlichen Voraussetzungen ab, die über das bloße Vorliegen eines Überhangs hinausgehen.

Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien über eine seit Jahrzehnten bestehende, mindestens 12 Meter hohe Grenzbepflanzung aus Thujen und einer Fichte. Die Nachbarn verlangten die Beseitigung überhängender Äste und Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze. Ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass Äste die Grenze seit mindestens 2016 überragten und Wurzelwerk die Grenze vor mindestens zehn Jahren überschritten hatte.

Kann ein Beseitigungsanspruch an einer Baumschutzverordnung scheitern?

Ein privatrechtlicher Beseitigungsanspruch kann durch öffentlich-rechtliche Vorgaben eingeschränkt werden. Unterfällt der Baumbestand ganz oder teilweise einer kommunalen Baumschutzverordnung, schränkt diese die privaten Beseitigungsansprüche ein. Ist die Beseitigung des Überhangs nach den Feststellungen eines Sachverständigen geeignet, das charakteristische Aussehen der Gehölze zu verändern, ist dem Verpflichteten die Beseitigung rechtlich unmöglich. Ein Anspruch auf eine rechtlich unmögliche Leistung besteht nicht.

Welche Bedeutung hat die Verjährung?

Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit einer Baumschutzverordnung scheidet ein Beseitigungsanspruch aus, wenn der Übertritt des Überhangs auf das Nachbargrundstück im verjährten Zeitraum erfolgt ist. Im Ausgangsfall ergab die Begutachtung, dass der Übertritt spätestens im Jahr 2016 stattgefunden hatte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen betraf die Feststellung eines Überhangs im inzwischen verjährten Zeitraum die gesamte Thujenhecke. Die Beklagten konnten sich daher auf die Einrede der Verjährung berufen, sodass der Anspruch nicht mehr durchsetzbar war.

Wie wirkt sich ein eigenmächtiger Rückschnitt aus?

Ein eigenmächtiger Rückschnitt verschafft dem Nachbarn keine rechtliche Besserstellung. Wer den Überhang im Wege der Selbstjustiz beseitigt, verändert den bestehenden Zustand eigenmächtig. Liegen die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Selbsthilfe nicht vor, stellt der Rückschnitt eine vorsätzliche unerlaubte Eigentumsverletzung dar.

Die Rechtsfolge ist ein Schadensersatzanspruch in Form der Naturalrestitution. Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet, den Eigentümer des Baumbestands so zu stellen, als stünde ihm die Verjährungseinrede weiterhin zu. Der Wegfall der Verjährungseinrede ist mit Vermögensnachteilen verbunden, sodass der Rückschnitt den Beseitigungsanspruch nicht erneut durchsetzbar macht.

Was gilt für einen nach dem Rückschnitt neu gebildeten Überhang?

Ein Rückschnitt kann auch nicht dazu führen, dass der Anspruch hinsichtlich eines an gleicher Stelle neu entstandenen Überhangs wieder auflebt. Der Beseitigungsanspruch ist insoweit nicht durchsetzbar, weil sich der Nachbar bei redlichem Verhalten auf die Verjährung des Anspruchs hinsichtlich des ursprünglichen Überhangs hätte entgegenhalten lassen müssen.

Zusätzlich begründet ein eigenmächtiger Rückschnitt nach § 242 BGB die Fallgruppe des unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung. Die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs ist in diesem Fall rechtsmissbräuchlich, da das Recht gesetzeswidrig erlangt wurde. Bei redlichem Verhalten wäre der Beseitigungsanspruch angesichts der erhobenen Verjährungseinrede nicht durchsetzbar gewesen.


AG München, 05.10.2026 - Az: 112 C 2870/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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