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Nachbarschaftsstreit: Schubser kann Notwehr sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer einen anderen zunächst bedrängt und dann schlägt, muss dessen abwehrende Schubser hinnehmen. Ist die Gegenwehr durch Notwehr gerechtfertigt, scheiden Schmerzensgeld und Schadensersatz für dadurch entstandene Verletzungen aus.

Wann ist eine körperliche Abwehr zivilrechtlich gerechtfertigt?

Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Körperverletzung setzen eine rechtswidrige Handlung voraus. Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn die Handlung durch Notwehr gerechtfertigt ist. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Kommt es nach einer körperlichen Auseinandersetzung zum Streit über Ersatzansprüche, hängt der Erfolg der Klage daher maßgeblich davon ab, wer als Angreifer und wer als Verteidiger einzuordnen ist.

Was gilt als gegenwärtiger rechtswidriger Angriff?

Ein Angriff ist jede unmittelbar bevorstehende oder gerade stattfindende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Er kann sich gegen die körperliche Integrität, aber auch gegen die Willensfreiheit richten. Ein Angriff auf die Willensfreiheit liegt etwa vor, wenn eine Person durch Zudrängen und Bedrängen dazu gebracht werden soll, ihren Standort zu verlassen oder zurückzuweichen; dies kann den Tatbestand einer Nötigung erfüllen. Ein Schlag ins Gesicht greift zusätzlich in die körperliche Unversehrtheit ein und ist geeignet, nicht nur unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Bereits ein „leichter“ Schlag kann daher einen rechtswidrigen Angriff darstellen. Auch das Wegschlagen einer Hand, die lediglich als Abstandsmarkierung erhoben wird, kann als Fortsetzung eines offensiven Vorgehens zu werten sein.

Verläuft eine Auseinandersetzung in mehreren aufeinanderfolgenden Handlungen, ist jede Abwehrhandlung gesondert daraufhin zu prüfen, ob ihr ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorausging. Dabei ist das Gesamtbild des Geschehens maßgeblich. Prägt ein offensives Vorgehen der einen Seite und ein passives, auf Distanz bedachtes Abwehrverhalten der anderen Seite den Ablauf, spricht dies für eine Rechtfertigung der Abwehr. Als Beweismittel kann eine Videoaufzeichnung herangezogen werden, wenn sie das gesamte Geschehen abbildet und die Einordnung der jeweiligen Handlungen erlaubt.

Wann ist die Abwehr erforderlich?

Die Verteidigung muss geeignet und erforderlich sein, den Angriff zu beenden. Ein Wegschubsen stellt dabei ein verhältnismäßig mildes Mittel dar, um eine Person, die trotz verbaler Aufforderung und ausgestreckten Arms weiter auf den Verteidigenden zugeht, auf Abstand zu halten. Auch ein kräftigerer Schubser ist gerechtfertigt, wenn zuvor ein Schlag ins Gesicht erfolgte und die Abwehr dadurch intensiver ausfallen durfte. Dass der Angreifer durch die Abwehr zu Fall kommt und sich verletzt, ändert an der Rechtfertigung nichts, solange die Abwehrhandlung erforderlich war.

Schließt eine Provokation Notwehr aus?

Eine Provokation kann das Notwehrrecht einschränken oder ausschließen. Sie setzt voraus, dass der Verteidigende den Angriff durch ein rechtswidriges oder sozialethisch zu missbilligendes Verhalten selbst herbeigeführt hat. Fehlen Beleidigungen oder sonstige provokative Handlungen des Verteidigenden, kommt eine Einschränkung des Notwehrrechts nicht in Betracht. Bemüht sich der Verteidigende erkennbar, die Konfrontation zu entschärfen, indem er den Gegner verbal und durch Gesten zum Abstandhalten auffordert, spricht dies gegen eine Provokation.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend stritten zwei Nachbarn, nachdem eine gemeinsame Einfahrt durch in einen Gully gesteckte Holzstöcke blockiert worden war. Die Klägerin stellte den Nachbarn zur Rede, bedrängte ihn, schlug seine erhobene Hand weg und schlug ihm schließlich leicht ins Gesicht. Der Beklagte schubste sie daraufhin mehrfach von sich, zuletzt so stark, dass sie zu Boden fiel. Die Klägerin machte Behandlungskosten in Höhe von 909 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € geltend. Die Klage blieb ohne Erfolg.


AG München, 21.07.2026 - Az: 172 C 4529/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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