Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss die Nutzung von Tiefgaragenstellplätzen über das Abstellen von Kraftfahrzeugen hinaus auf Fahrräder, Kajaks und SUP-Bretter erweitern, ohne dass hierfür eine Öffnungsklausel oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Gegenstand der Entscheidung war die Anfechtung dreier Beschlüsse einer Eigentümerversammlung. Angefochten wurden ein Beschluss zur Beauftragung von Lüftungsarbeiten wegen einer Kaminrauchbelästigung, ein sogenannter Negativbeschluss zur Errichtung eines Fahrradhauses sowie ein Beschluss zur Änderung der Hausordnung, wonach Tiefgaragenstellplätze künftig auch für Fahrräder und vergleichbare Gegenstände genutzt werden dürfen.Wann ist eine Anfechtungsklage rechtzeitig erhoben?
Nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden. Da Klageerhebung gemäß § 253 ZPO die Zustellung der Klageschrift voraussetzt, genügt nach § 167 ZPO die demnächstige Zustellung, wenn die Klage fristgerecht eingereicht wird und der Gerichtskostenvorschuss ohne nennenswerte, der Klägerseite zurechenbare Verzögerung gezahlt wird. Als zeitlicher Rahmen wird hierfür eine Verzögerung von bis zu 14 Tagen ab Zugang der Kostenanforderung als noch unschädlich angesehen. Geht der Vorschuss erst nach Ablauf dieser Frist bei Gericht ein, ist die Klage verspätet und die Anfechtung insoweit unbegründet. Eine darüber hinausgehende Kulanzfrist kommt aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht.Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Fristablauf
Werden innerhalb der Klagebegründungsfrist bestimmte Tatsachen zur Begründung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vorgetragen, können nach Fristablauf nachgeschobene, davon abweichende Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn es sich um denselben Lebenssachverhalt in seinem wesentlichen Kern handelt (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 46 Rn. 69). Die Behauptung, eine bestimmte weibliche Person sei unberechtigt anwesend gewesen und habe die Meinungsbildung beeinflusst, stellt einen anderen Sachverhalt dar als die spätere Behauptung, tatsächlich sei ein Mann unberechtigt anwesend gewesen. Ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsverbot setzt zudem voraus, dass dargelegt wird, wie sich die unberechtigt anwesende Person geäußert hat und dass die eigene Stimmabgabe hierdurch beeinflusst worden wäre (vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a. a. O., § 24 Rn. 58).Wann liegt ein anfechtbarer Scheinbeschluss vor?
Wird ein Beschlussantrag zur Abstimmung gestellt und im Protokoll ein Beschlussergebnis - etwa die mehrheitliche Ablehnung - festgehalten, obwohl zuvor lediglich eine unverbindliche Probeabstimmung stattgefunden hat, entsteht der Anschein eines wirksam gefassten Beschlusses. Ein solcher Scheinbeschluss ist trotz fehlender rechtlicher Bindungswirkung mit der Anfechtungsklage angreifbar, da wegen des durch die Protokollierung gesetzten Rechtsscheins ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Köhler, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, 3. Auflage, § 5 Rn. 260).Urteil freischalten
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AG Potsdam, 04.10.2018 - Az: 31 C 37/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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