Ein Mieter, der gegen ein erstinstanzliches Räumungsurteil Berufung einlegt, kann die Versagung einer Räumungsfrist nicht zusätzlich im Wege der sofortigen Beschwerde angreifen. Beide Rechtsbehelfe schließen sich gegenseitig aus: Wer die Hauptsache anficht, muss die Räumungsfrist zwingend im Berufungsverfahren geltend machen. Eine gleichzeitige sofortige Beschwerde ist in diesem Fall als unzulässig zu verwerfen.
Räumungsfristantrag auch nach Zweitem Versäumnisurteil zulässig
Nach § 721 ZPO kann das Gericht dem zur Räumung von Wohnraum verurteilten Schuldner auf Antrag eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Voraussetzung ist allein, dass auf Räumung von Wohnraum erkannt worden ist - auf die Art des Urteils kommt es dabei nicht an. Zulässig sind Räumungsfristanträge damit auch im Zusammenhang mit Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen (vgl. LG Rostock, 11.08.2000 - Az: 2 T 253/00; LG Köln, 14.03.1986 - Az: 9 T 45/86). Entsprechendes gilt für ein Zweites Versäumnisurteil, durch das lediglich der Einspruch gegen ein auf Räumung und Herausgabe lautendes Versäumnisurteil verworfen wird.Welche Rechtsmittel stehen dem Mieter gegen die Räumungsfristentscheidung offen?
§ 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, die Entscheidung über die Räumungsfrist im Wege der sofortigen Beschwerde anzugreifen, ohne hierfür ein Berufungsverfahren anstrengen zu müssen. Diese Regelung stellt eine Ausnahme zum allgemeinen Berufungsrecht nach § 511 ZPO dar. Ihr Zweck besteht darin, dem Schuldner - insbesondere in Wohnraummietstreitigkeiten, in denen vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht (§§ 569 Abs. 3 Nr. 1, 78 Abs. 3 ZPO) - ein kosteneffizientes und ohne Anwaltszwang geführtes Verfahren zu ermöglichen, wenn er sich ausschließlich gegen die Räumungsfristentscheidung wendet.Sofortige Beschwerde und Berufung schließen sich aus
Die sofortige Beschwerde nach § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner nicht gleichzeitig Berufung gegen das Räumungsurteil in der Hauptsache einlegt. Wer sowohl die Hauptsacheentscheidung als auch die Versagung oder unzureichende Gewährung einer Räumungsfrist angreift, kann dieses Begehren ausschließlich einheitlich im Berufungsverfahren verfolgen. Die sofortige Beschwerde wird unzulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor Berufung eingelegt hat, diese zeitgleich oder nachträglich einlegt. Eine Parallelführung beider Rechtsmittel ist nicht zulässig.Konsequenz der doppelten Rechtsmitteleinlegung
Vorliegend wurde zunächst Berufung gegen das Zweite Versäumnisurteil eingelegt und anschließend sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Räumungsfrist erhoben. Da die Beklagte mit ihrer Berufung bereits die Hauptsache angriff, war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Begehren hinsichtlich der Räumungsfrist war - nach den genannten Grundsätzen - im Berufungsverfahren geltend zu machen. Der Schuldner steht damit vor einer echten Wahl: Entweder er beschränkt sein Rechtsmittel auf die Räumungsfristentscheidung und nutzt den vereinfachten Weg der sofortigen Beschwerde, oder er greift das Urteil umfassend im Berufungsverfahren an und trägt dort auch seine Einwendungen gegen die Räumungsfrist vor.
LG München I, 08.10.2024 - Az: 14 T 12591/24
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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