Ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes setzt voraus, dass durch die Maßnahme eine Beeinträchtigung im Sinne von
§ 14 Nr. 1 WEG vorliegt. Maßgeblich ist, ob die übrigen Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Eine bauliche Veränderung liegt bereits dann vor, wenn eine ohne Zustimmung vorgenommene bauliche Maßnahme objektiv geeignet ist, das Erscheinungsbild der Wohnanlage oder die Nutzungsmöglichkeiten anderer Eigentümer zu beeinflussen. Gleichwohl besteht ein Anspruch auf Beseitigung nur, wenn eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung festgestellt werden kann. Die Schwelle hierfür ist zwar niedrig, erfordert jedoch eine konkrete, objektiv wahrnehmbare Einschränkung, die nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise als störend empfunden werden kann.
Bei optischen Veränderungen des Gesamtgebäudes ist entscheidend, ob die Veränderung von außen sichtbar ist. Eine erhebliche optische Veränderung, die nach
§ 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert, liegt nur dann vor, wenn das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nachteilig beeinflusst wird. Unerheblich ist, ob die Veränderung lediglich aus der Nähe oder von innen sichtbar ist. Fehlt es an einer von außen erkennbaren optischen Veränderung, scheidet eine Beeinträchtigung regelmäßig aus (vgl. OLG Hamm, 05.11.2009 - Az: I-15 Wx 15/09; OLG Köln, 12.01.2000 - Az: 16 Wx 149/99).
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