Der
Provisionsanspruch eines
Nachweismaklers bleibt auch dann bestehen, wenn der Kaufinteressent den Erwerb des nachgewiesenen Objekts letztlich nur über einen vom Verkäufer neu eingeschalteten zweiten
Makler abwickeln kann, sofern der Kausalzusammenhang zwischen dem Nachweis des Erstmaklers und dem späteren Vertragsschluss nicht unterbrochen wurde.
Nimmt ein Kaufinteressent auf eine Immobilienanzeige in einem Internetportal Kontakt mit dem dort inserierenden Makler auf, der auf die Provisionspflichtigkeit ausdrücklich hingewiesen hat, kommt hierin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags zu sehen, das der Makler durch Entgegennahme der Anfrage und Erteilung der gewünschten Auskünfte annimmt. Einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung bedarf es darüber hinaus nicht.
Fehlt eine ausdrückliche Konkretisierung der vom gewerblichen Makler zu erbringenden Leistungen, handelt es sich im Zweifel sowohl um einen Nachweis- als auch um einen Vermittlungsvertrag. Die Pflicht zur Courtage ist damit nicht auf den Fall einer erfolgreichen Vermittlung durch den Makler beschränkt. Entfaltet ein Makler nach dem Nachweis zusätzlich noch weitere Tätigkeiten - etwa die Entgegennahme von Kaufpreisangeboten und deren Weiterleitung an den Verkäufer -, bedeutet dies nicht, dass er seinem Kunden gegenüber nunmehr weitergehende Verpflichtungen zur Vermittlung übernimmt oder sein Courtageanspruch von solchen Leistungen abhängig wird.
Die Nachweisleistung des Maklers ist erbracht, sobald er dem Kaufinteressenten die Anschrift des Objekts mitteilt und ihm die Gelegenheit zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit dem Eigentümer verschafft, etwa durch Ermöglichung eines gemeinsamen Besichtigungstermins.
Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrags setzt lediglich Mitursächlichkeit voraus. Der Anspruch eines Nachweismaklers auf Provision wird grundsätzlich nicht dadurch gehindert oder beseitigt, dass der Auftraggeber, um zum Vertragsschluss zu gelangen, sich der Dienste eines für den Vertragsgegner auftretenden Vermittlungsmaklers bedienen und diesem deswegen Provision zahlen muss. Mitursächlichkeit kann ferner auch dann vorliegen, wenn die Verhandlungen des Kunden aufgrund des Nachweises durch den ersten Makler zunächst nicht zum Erfolg führen, nach Einschaltung eines zweiten Maklers aber doch erfolgreich sind.
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