Die Ortskirchensteuer in Rheinland-Pfalz ist nicht als umlagefähige
Betriebskosten auf Wohnraummieter umlegbar. Da sie von der Konfession des Vermieters abhängt, stellt sie eine Personensteuer dar und erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des
§ 2 Nr. 1 BetrKV für
laufende öffentliche Lasten, die auf dem Grundstück selbst ruhen. Aber nur solche Kosten können im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses auf den Mieter umgelegt werden.
Die Ortskirchensteuer, wie sie in Rheinland-Pfalz nach § 4 des Landeskirchensteuergesetzes erhoben wird, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie knüpft nicht an das Grundstück als solches an, sondern an die Konfession des Vermieters. Damit handelt es sich bei der Ortskirchensteuer um eine Personensteuer, nicht um eine öffentliche Last, die auf dem Grundstück selbst ruht. Eine solche Steuer ist demnach nicht als Bewirtschaftungskosten des Grundstücks einzustufen und kann folglich nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Diese Abgrenzung ist für die Betriebskostenabrechnung von erheblicher Bedeutung: Der Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 BetrKV - der nach allgemeiner Lesart insbesondere die Grundsteuer als umlagefähige öffentliche Last erfasst - bezieht sich nur auf solche Abgaben, die objektbezogen anfallen und unabhängig von persönlichen Eigenschaften des Eigentümers oder Vermieters entstehen. Die Ortskirchensteuer in Rheinland-Pfalz teilt diese Objektbezogenheit gerade nicht, da ihre Entstehung an die persönliche Religionszugehörigkeit des Vermieters geknüpft ist. Damit fehlt es an dem für die Umlagefähigkeit wesentlichen Merkmal der grundstücksbezogenen öffentlichen Last.
Der Vermieter hat die Ortskirchensteuer daher als eigene Personensteuer zu tragen und kann sie nicht zum Gegenstand einer Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter machen. Ein entsprechender Zahlungsanspruch aus einem Mietverhältnis besteht insoweit nicht.