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Verlängerungsklauseln in Gewerbemietverträgen: Mietvertrag läuft doch nicht ewig

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei der Auslegung von Verlängerungsklauseln in Gewerbemietverträgen kommt der Frage, ob und wie viele Verlängerungsoptionen vertraglich vereinbart wurden, zentrale Bedeutung zu. Sind in einem Mietvertrag sowohl automatische Verlängerungsregelungen als auch gesonderte Optionsrechte enthalten, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob diese Regelungen nebeneinander oder in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, für wen sie gelten und wie viele Verlängerungszyklen insgesamt vorgesehen sind. Handschriftliche Eintragungen und Streichungen im Vertragsformular sind dabei als Individualvereinbarungen im Sinne der Gesamtregelung zu würdigen.

Vorliegend war streitig, ob eine im Vertrag enthaltene Klausel über eine „Option für weitere 2 x 60 Monate“ als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als Individualabrede zu behandeln sei und ob sie sich auf die Vertragslaufzeit nach April 2011 bezog oder eigenständig für einen etwaigen Praxisübernehmer gelten sollte.

In diesem Auslegungsstreit darf das Gericht unter Beweis gestellten Tatsachenvortrag nicht übergehen, der Rückschlüsse auf das tatsächliche Verständnis einer Vertragspartei hinsichtlich der vereinbarten Laufzeit erlaubt.

Vorliegend hatte eine Partei vorgetragen, die Gegenseite habe in einem Gespräch mehrere Jahre nach Vertragsschluss um eine Verlängerung des Mietverhältnisses über einen bestimmten Ablaufzeitpunkt hinaus gebeten - was darauf hindeutete, dass die Gegenseite selbst von einem Vertragsende zu diesem Zeitpunkt ausgegangen war. Dieser Vortrag war für die Auslegung der Laufzeitklausel entscheidungserheblich und hätte durch Vernehmung des angebotenen Zeugen aufgeklärt werden müssen. Das Berufungsgericht hatte diesen Tatsachenvortrag zwar im Tatbestand wiedergegeben, sich in den Entscheidungsgründen jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise damit befasst. Dies genügte den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BGH, 02.08.2023 - Az: XII ZR 67/22).

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Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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