Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten. Bereits 404.338 Anfragen

Kein Schadensersatzanspruch wegen angeblich arglistig verschwiegener Mängel beim Hauskauf

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Beim Kauf einer gebrauchten Immobilie kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer ihm bekannte Mängel arglistig verschweigt (§§ 434, 437 Nr. 3, 280 ff., 444 BGB). Dabei muss der Käufer nachweisen, dass die Mängel tatsächlich vorlagen, dass der Verkäufer hiervon Kenntnis hatte und dass er den Käufer hierüber nicht aufgeklärt hat.

In vorliegenden Fall erwarb die Käuferin ein Haus aus dem Jahr 1920. Nach Übergabe stellte sie Feuchtigkeit im Keller, Schimmel in Wohnräumen sowie Holzwurmbefall im Dachgeschoss fest. Sie war der Ansicht, die Verkäufer hätten diese Mängel gekannt und bewusst verschwiegen.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass bei Gebäuden dieses Alters eine fehlende Vertikal- und Horizontalabdichtung nicht ohne Weiteres einen Sachmangel darstellt. Solche Abdichtungen waren zur Bauzeit nicht üblich und deren Fehlen begründet allein noch keinen Mangel, solange die Nutzbarkeit des Hauses insgesamt nicht beeinträchtigt ist.

Selbst wenn ein Mangel unterstellt würde, scheiterte der Anspruch daran, dass die Käuferin nicht beweisen konnte, vor Vertragsschluss nicht auf die Kellerfeuchtigkeit hingewiesen worden zu sein. Nach Aussage des Maklers und aufgrund der weitereren Umstände war davon auszuegehen, dass bei der Besichtigung auf die fehlende Abdichtung und die sichtbare Feuchtigkeit hingewiesen worden. Bei offensichtlichen oder bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung erkennbaren Mängeln besteht zudem keine Offenbarungspflicht. Wer auf eine Besichtigung verzichtet oder sich bestimmte Gebäudeteile nicht ansieht, trägt das Risiko, Mängel später zu entdecken.

Hinsichtlich des Schimmel- und Holzwurmbefalls konnte nicht festgestellt werden, dass die Verkäufer hiervon vor Vertragsabschluss wussten. Insbesondere beim Holzwurm war unklar, ob der Befall bei früheren Sanierungsarbeiten überhaupt erkennbar gewesen wäre. Auch eine bewusste Täuschung durch optische Maßnahmen, wie einen frischen Fassadenanstrich, ließ sich nicht nachweisen.

Mangels Nachweises einer arglistigen Täuschung bestand weder gegenüber den Verkäufern noch gegenüber dem Makler ein Anspruch auf Schadensersatz. Das Gericht wies die Klage daher ab.


OLG Brandenburg, 08.08.2013 - Az: 5 U 75/12

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Frankfurter Rundschau

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort
Verifizierter Mandant
Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...
Verifizierter Mandant