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Kein Unterlassungsanspruch gegen Transformatorenstation neben dem Wohnhaus

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Elektromagnetische Felder können die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigen, da biologisch-physiologische Wirkungen grundsätzlich feststellbar sind. Ob der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darüber hinaus auch auf den geistig-seelischen Bereich - also das psychische Wohlbefinden - erstreckt werden muss, bleibt dabei offen, da es hierauf für die rechtliche Beurteilung elektromagnetischer Einwirkungen nicht ankommt.

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erschöpft sich nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegenüber gezielten staatlichen Eingriffen. Aus ihm ist vielmehr auch eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten, deren Vernachlässigung von Betroffenen mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Diese Schutzpflicht bindet alle staatlichen Organe einschließlich der Zivilgerichte. Bloße Grundrechtsgefährdungen liegen jedoch im allgemeinen noch im Vorfeld verfassungsrechtlich erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können sie Grundrechtsverletzungen gleichgestellt werden.

Der Schutzpflicht wird im Bereich elektromagnetischer Felder durch die einschlägigen Vorschriften des zivilen und öffentlichen Nachbarrechts - insbesondere § 906 BGB und § 22 BImSchG - ausreichend Rechnung getragen. Eine ausdrückliche gesetzliche Zulassung von Anlagen, die elektromagnetische Felder erzeugen, ist nicht erforderlich, solange bestehende Vorschriften auf solche Anlagen anwendbar sind und ausreichenden Schutz vor ihren Gefahren gewähren. Seit dem 1. Januar 1997 konkretisiert zudem die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und legt normative Grenzwerte fest, die gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im bürgerlich-rechtlichen Nachbarstreit zu beachten sind.

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