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Entschädigungsanspruch bei Zerstörung einer Wohnungstür durch Polizeieinsatz

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Anspruch aus enteignendem Eingriff ist auf eine angemessene Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gerichtet, er umfasst hingegen nicht einen vollen Schadensersatz.

Grundlage der Entschädigung ist allein der erlittene Substanzverlust; zur Berechnung der Entschädigung kann auch nicht auf die Differenzhypothese des allgemeinen Schadensersatzrechts zurückgegriffen werden.

Die Entschädigung umfasst nur diejenigen Schäden, welche infolge des enteignenden Eingriffs an dem genommenen Recht selbst eintreten, also nur den eigentlichen Substanz- bzw. Rechtsverlust.

Einen Ersatz des weitergehenden wirtschaftlichen Schadens, welcher sich als Folge des hoheitlichen Eingriffs etwa eingestellt hat, kann der Eigentümer dagegen nicht verlangen.

Auch bei der aufgrund enteignenden Eingriffs zu leistenden Entschädigung sind die Grundsätze des Abzugs „neu für alt“ als Form der Vorteilsausgleichung anzuwenden.


KG, 03.04.2020 - Az: 9 U 84/18

ECLI:DE:KG:2020:0403.9U84.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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