Der Anspruch aus enteignendem Eingriff ist auf eine angemessene Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gerichtet, er umfasst hingegen nicht einen vollen Schadensersatz.
Grundlage der Entschädigung ist allein der erlittene Substanzverlust; zur Berechnung der Entschädigung kann auch nicht auf die Differenzhypothese des allgemeinen Schadensersatzrechts zurückgegriffen werden.
Die Entschädigung umfasst nur diejenigen Schäden, welche infolge des enteignenden Eingriffs an dem genommenen Recht selbst eintreten, also nur den eigentlichen Substanz- bzw. Rechtsverlust.
Einen Ersatz des weitergehenden wirtschaftlichen Schadens, welcher sich als Folge des hoheitlichen Eingriffs etwa eingestellt hat, kann der Eigentümer dagegen nicht verlangen.
Auch bei der aufgrund enteignenden Eingriffs zu leistenden Entschädigung sind die Grundsätze des Abzugs „neu für alt“ als Form der Vorteilsausgleichung anzuwenden.
Grundlage der Entschädigung ist allein der erlittene Substanzverlust; zur Berechnung der Entschädigung kann auch nicht auf die Differenzhypothese des allgemeinen Schadensersatzrechts zurückgegriffen werden.
Die Entschädigung umfasst nur diejenigen Schäden, welche infolge des enteignenden Eingriffs an dem genommenen Recht selbst eintreten, also nur den eigentlichen Substanz- bzw. Rechtsverlust.
Einen Ersatz des weitergehenden wirtschaftlichen Schadens, welcher sich als Folge des hoheitlichen Eingriffs etwa eingestellt hat, kann der Eigentümer dagegen nicht verlangen.
Auch bei der aufgrund enteignenden Eingriffs zu leistenden Entschädigung sind die Grundsätze des Abzugs „neu für alt“ als Form der Vorteilsausgleichung anzuwenden.
KG, 03.04.2020 - Az: 9 U 84/18
ECLI:DE:KG:2020:0403.9U84.18.00
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