Wollen die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses über Räumlichkeiten zum Betrieb von Geldspielgeräten eine Ausbauverpflichtung des Vermieters zum Betrieb einer bestimmten Zahl von Spielstätten vereinbaren, ist zu erwarten, dass sie den Umfang der Ausbauverpflichtung im Mietvertrag - und nicht nur mündlich - näher festlegen.
OLG Nürnberg, 02.05.2024 - Az: 6 U 1189/23
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