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Unbestimmtheit des Räumungstitels und fehlende Vollstreckbarkeit von Zinsansprüchen
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein Räumungstitel ist nur dann vollstreckbar, wenn er die zu räumenden Räume so konkret bezeichnet, dass der Gerichtsvollzieher diese ohne weitere Prüfung zweifelsfrei lokalisieren kann. Eine Bezeichnung wie „Gewerberäume“ ohne nähere Konkretisierung genügt diesem Bestimmtheitsgebot nicht. Für die Zwangsvollstreckung ist erforderlich, dass sämtliche zu räumenden Räumlichkeiten eindeutig benannt sind, insbesondere wenn sich das Gebäude aus mehreren Einheiten oder Etagen zusammensetzt. Der Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung verbietet es, zur Auslegung des Titels auf außerhalb des Titels liegende Umstände zurückzugreifen, die nicht aus offenkundigen Quellen ersichtlich sind.
Darüber hinaus ist die Vollstreckung von Zinsansprüchen nur möglich, wenn sich die Zinspflicht unmittelbar und eindeutig aus dem Titel selbst ergibt. Eine lediglich fakultative Zinspflicht, die nur im Falle der Vorfälligkeit eintritt, genügt nicht. Soweit ein Gläubiger Zinsen geltend macht, müssen diese im Titel klar und nachvollziehbar ausgewiesen sein. Andernfalls fehlt es an einer vollstreckbaren Grundlage.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Titels sowie die Nachvollziehbarkeit der Zinsberechnung stellen sicher, dass der Gerichtsvollzieher seine Vollstreckungstätigkeit ohne eigene rechtliche Prüfungen oder ergänzende Ermittlungen durchführen kann. Dies entspricht dem in der Zwangsvollstreckung geltenden Formalisierungsgrundsatz, wonach allein der Titel die Grundlage der Vollstreckung bildet.
AG Bremen-Blumenthal, 03.04.2025 - Az: 22 M 2963/24
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