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Wann rechtfertigt ein Fahrrad-Stehplatz eine Mieterhöhung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein 5 m langer, überdachter Fahrradstellplatz, der den Bewohnern von mindestens 50 umliegenden Wohnungen zur Benutzung offensteht ist gemäß Ziffer 6.3.2.5 des Hamburger Mietenspiegels 2019 nicht als Merkmal besserer Ausstattung zu berücksichtigen.

Für das Merkmal „überdachter Fahrradstellplatz“ bedarf es einer hinreichenden Dimensionierung desselben. Zwar gibt Ziffer 6.3.2.5 keine bestimmte Kapazität des überdachten Stellplatzes vor. Werterhöhend kann das Vorhandensein eines solchen Stellplatzes jedoch nur wirken, wenn eine tatsächlich zureichende Nutzungsmöglichkeit gewährleistet ist (vgl. LG Berlin, 02.03.2017 - Az: 67 S 375/16). Aus der alternativen Nennung eines Fahrradkellers und eines überdachten Fahrradstellplatzes in Ziffer 6.3.2.5 folgt, dass der durch diese den Fahrrädern zugute kommende besondere Schutz für die Einordnung als Merkmal besserer Ausstattung von Bedeutung ist.

Angesichts des Verhältnisses der nur 5 m langen Überdachung und der Zuordnung des Stellplatzes zu mindestens 50 Wohnparteien ist eine Nutzung eines überdachten Stellplatzes durch den Mieter nicht gewährleistet.


AG Hamburg-Altona, 27.04.2021 - Az: 316 C 284/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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