Eigenbedarf ist gemäß
§ 573 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB dann gegeben, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Beendigung des Mietverhältnisses hat, da der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder die Angehörigen seines Haushalts benötigt. Die Absicht, die Räume an einem Familienangehörigen zu überlassen muss ernsthaft sein. Wird der behauptete Wille, die Mietsache an einen Angehörigen zu überlassen, nicht in die Tat umgesetzt, trägt der Vermieter aufgrund des mangenden Vollzug der Überlassung die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, dass der Eigenbedarf in dem maßgeblichen Zeitpunkt bestanden hat. Unter diesen Umständen ist es für den Vermieter zumutbar, substantiiert und stimmig darzulegen, warum der in der Kündigung angeführte Bedarf nachträglich weggefallen sein soll. An diese Darlegung sind hohe Anforderungen zu stellen.
Eine Kündigung wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs ist für die mit dem Umzug des Mieters entstandenen Schäden kausal geworden, wenn der Mieter das Räumungsverlangen materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anhaltspunkt dafür hat, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zu zweifeln.
Das Vertrauen des Mieters auf die materielle Berechtigung der Kündigung wegen Eigenbedarfs und der freiwillige Auszug rechtfertigt aber nicht den Gegenschluss, dass bei Vorliegen von Verdachtsgründen Schadensersatzansprüche des Mieters wegen überholender Kausalität immer ausgeschlossen sind. Der Kausalzusammenhang wird durch ein auf eigener Willensentscheidung beruhendes Verhalten des Mieters dann nicht unterbrochen, wenn dieses Verhalten durch die Kündigung herausgefordert ist und deshalb keine ungewöhnliche, sondern eine unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien naheliegende Reaktion darstellt.
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