Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.151 Anfragen
Stimmverbot einer Mehrheitseigentümerin bei Beschlussfassung über Abberufung von zum selben Konzern gehörendem Verwalter
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Eine Mehrheitseigentümerin unterliegt keinem Stimmverbot gemäß § 25 Abs. 4 WEG n.F. bei der Beschlussfassung über die Abberufung einer zum selben Mutterkonzern gehörenden Verwalterin. Allein eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen Mehrheitseigentümerin und Verwalterin führt nicht zum Stimmrechtsausschluss. Die bloße Majorisierung als solche ist kein Fall des Rechtsmissbrauchs.
Die vom Abberufungsantrag betroffene Verwalterin darf das Stimmrecht der Mehrheitseigentümerin aufgrund weisungsgebundener Vollmacht auch dann ausüben, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag.
Ein Negativbeschluss über den Antrag auf Abberufung entspricht nur dann nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn allein die Abberufung ordnungsmäßig ist (Fall der Ermessensreduzierung auf Null). Die Eigentümer haben einen Ermessensspielraum auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Die Entlastung der Verwalterin kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Unterliegt weder die Mehrheitseigentümerin noch die Verwaltung als ihre Vertreterin einem Stimmverbot und gibt es keine anderen Gründe, die gegen die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses sprechen, entspricht die Entlastung der Verwaltung ordnungsgemäßer Verwaltung.
LG Hamburg, 02.02.2022 - Az: 318 S 31/21
ECLI:DE:LGHH:2022:0202.318S31.21.00
Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte
AnwaltOnline – bekannt aus FOCUS Magazin
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis.
Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...