Beschluss über bauliche Veränderung muss Grenzen einer Nutzungsvereinbarung beachten
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Mit der Bezeichnung als Kellerraum in der Teilungserklärung ist stillschweigend eine Zweckbestimmung der Räumlichkeiten verbunden. Sie dürfen nur in dem Maß und Umfang genutzt werden, mit dem keine stärkere Störung als mit der Nutzung als Lager- oder Abstellraum verbunden ist. Eine Nutzung als Wohn- oder Geschäftsraum ist unzulässig.
Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen müssen die Grenzen einer Nutzungsvereinbarung beachten und sind nur in den Grenzen des § 19 Abs. 1 WEG zulässig.
Beschlüsse über den Einbau einer Dusche und von Toiletten in gemäß Teilungsvereinbarung „Kellerräume“ sind wegen Widerspruchs zur Zweckbestimmung in der Teilungsvereinbarung zumindest anfechtbar.