Ein zunächst befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit unterfällt gerade nicht dem Schutzzweck des § 575 Abs. 1 u. 4 BGB. Mit der Neuregelung des Zeitmietvertrages durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149) sollte eine Beendigung des Wohnraummietvertrages allein durch Zeitablauf, ohne dass der Mieter Kündigungsschutz genießt, außerhalb der privilegierten Befristungsgründe des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB verhindert werden. Die Regelung soll den Mieter vor dem von ihm nicht mehr zu beeinflussenden Verlust seiner Wohnung schützen, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Mietvertrag.
Eine solche Vertragsgestaltung, die den Mieter einer für ihn unabwendbaren Gefahr des Verlustes seiner Wohnung mit Ablauf der Befristung aussetzt, liegt nicht vor, wenn nach den zwischen den Parteien zur Mietdauer getroffenen Vereinbarungen das zunächst befristete Mietverhältnis sich automatisch und auch vom Vermieter nicht einseitig zulasten der Mieter beeinflussbar in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit umwandelt, sodass der Mieter ab diesem Zeitpunkt in den Genuss des umfassenden mietrechtlichen Kündigungsschutzes kommt. Zugleich steht es den Mietern frei, das Mietverhältnis sodann ordentlich zu kündigen.
Ein solches Mietverhältnis endet also gerade nicht unabänderlich mit dem Auslaufen der Befristung. Eine solche Vertragsgestaltung ist - auch im Lichte des § 575 Abs. 1 BGB - wirksam, ohne dass dafür die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt worden sein müssten.
Eine solche Vertragsgestaltung, die den Mieter einer für ihn unabwendbaren Gefahr des Verlustes seiner Wohnung mit Ablauf der Befristung aussetzt, liegt nicht vor, wenn nach den zwischen den Parteien zur Mietdauer getroffenen Vereinbarungen das zunächst befristete Mietverhältnis sich automatisch und auch vom Vermieter nicht einseitig zulasten der Mieter beeinflussbar in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit umwandelt, sodass der Mieter ab diesem Zeitpunkt in den Genuss des umfassenden mietrechtlichen Kündigungsschutzes kommt. Zugleich steht es den Mietern frei, das Mietverhältnis sodann ordentlich zu kündigen.
Ein solches Mietverhältnis endet also gerade nicht unabänderlich mit dem Auslaufen der Befristung. Eine solche Vertragsgestaltung ist - auch im Lichte des § 575 Abs. 1 BGB - wirksam, ohne dass dafür die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt worden sein müssten.
LG Hildesheim, 02.11.2016 - Az: 7 S 56/16
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