Ein Bezirksschornsteinfeger haftet dem Hauseigentümer dem Grunde nach, wenn eine „starke Ruß- und Rauchentwicklung“ bei der klägerischen Heizungsanlage in Folge einer unsachgemäßen, letztlich nicht ausreichenden Kehrung des Schornsteins verursacht wurde (§ 278, § 280, § 281, § 631, § 635, § 823 BGB in Verbindung mit SchfHwG und § 4 Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes).
AG Brandenburg, 12.11.2021 - Az: 31 C 264/17
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


