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Berliner Mietendeckel ist nichtig

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Mit Beschluss vom 25. März 2021 - Az: 2 BvF 1/20 u.a. - hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22. Februar 2020 S. 50) für mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG). Damit hat sich die Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erledigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


BVerfG, 09.06.2021 - Az: 2 BvL 2/21

ECLI:DE:BVerfG:2021:lk20210609.2bvl000221

Vorgehend: AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 18.08.2020 - Az: 4 C 113/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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