Auch in einem einheitlichen Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung nebst Stellplatz/Garage kann auf der Grundlage der §§ 558 ff. BGB die Zustimmung zur Erhöhung des - vorliegend im Mietvertrag betragsmäßig gesondert ausgewiesenen - Stellplatz-/Garagenmietzinses auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden.
Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit eines Mietvertrags liegt im Mischmietverhältnis genau genommen keine separate Garagenmiete vor. Vielmehr ist in der ausdrücklichen Ausweisung des auf eine Garage entfallenden Mietzinsanteils letztlich nur eine Offenlegung der vermieterseitigen Kalkulationsgrundlage - ähnlich wie im Fall des „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ - zu sehen.
Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit eines Mietvertrags liegt im Mischmietverhältnis genau genommen keine separate Garagenmiete vor. Vielmehr ist in der ausdrücklichen Ausweisung des auf eine Garage entfallenden Mietzinsanteils letztlich nur eine Offenlegung der vermieterseitigen Kalkulationsgrundlage - ähnlich wie im Fall des „Zuschlags Schönheitsreparaturen“ - zu sehen.
LG München I, 21.06.2023 - Az: 14 S 11787/22
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