Eine Vereinbarung, dass ein lebenslanges schuldrechtliches Wohnrecht an einem Grundstück gegen Zahlung eines festen Betrages begründet wird, stellt einen Mietvertrag dar.
Es ist unerheblich, dass kein wiederkehrender Mietzinses für bestimmte Zeitabschnitte, sondern für ein lebenslanges Wohnrecht ein fester Betrag zu entrichten war (vgl. BGH, 05.11.1997 - Az: VIII ZR 55/97).
Es ist unerheblich, dass kein wiederkehrender Mietzinses für bestimmte Zeitabschnitte, sondern für ein lebenslanges Wohnrecht ein fester Betrag zu entrichten war (vgl. BGH, 05.11.1997 - Az: VIII ZR 55/97).
KG, 11.12.2017 - Az: 8 U 120/17
ECLI:DE:KG:2017:1211.8U120.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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