WEG-Beschluss zur Nichtdurchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Es entspricht regelmäßig dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen, auch in zweifelhaften Fällen durch eine gerichtliche Entscheidung klären zu lassen, ob Ansprüche gegen den ehemaligen oder derzeitigen Verwalter bestehen. Das Absehen von der Geltendmachung solcher Ansprüche widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs schlüssig dargelegt und begründet erscheinen.
Aus Sicht eines vernünftigen Dritten beurteilt sich, ob eine Entscheidung objektiv vertretbar erscheint, oder ob die Mehrheit gegen ihre eigenen Interessen handelt, weil sie - etwa aus reiner Bequemlichkeit - offensichtlich bestehende und durchsetzbare Ansprüche nicht geltend macht.
Daher ist ein Beschluss, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft die Nichtdurchsetzung von Schadensersatzansprüchen beschließt, für ungültig zu erklären. Die von der Eigentümerversammlung erfolgte Beschlussfassung liegt nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG.
LG Koblenz, 30.04.2018 - Az: 2 S 67/16 WEG
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Donaukurier
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)
Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.
Ich werde das Online verfahren ...