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Kosten der Zwischenablesung muss der Vermieter übernehmen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die Kostentragung hinsichtlich der Nutzerwechselgebühr/Zwischenablesung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Soweit die Vertragsparteien nicht anderweitig hierzu Regelungen getroffen haben, fällt diese Gebühr daher dem Vermieter zur Last. Dies folgt aus dem Grundsatz des § 535 Abs. 1 S. 3 BGB, wonach der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten trägt, sofern keine anders lautende Vereinbarung durch die Parteien getroffen wird.

Die vorliegend im Mietvertrag getroffene Regelung, wonach der Mieter die Kosten einer notwendig werdenden Zwischenablesung und der Nutzerwechselgebühr zu tragen hat, wenn sein Verhalten dies veranlasst, ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Bei der entsprechenden Klausel des Mietvertrages handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB und sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine solche unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist.

Dies ist vorliegend der Fall. Bei den Kosten für die Zwischenablesung handelt es sich um nicht umlagefähige Kosten, die im Rahmen eines Nutzerwechsels als Verwaltungskosten grundsätzlich dem Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 S. 3 BGB zur Last fallen (BGH, 14.11.2007 - Az: VIII ZR 19/07).

Ferner widerspricht die Klausel auch den Grundgedanken des § 556 Abs. 4 BGB. Hiernach ist es den Mietvertragsparteien insbesondere verwehrt, die Betriebskostendefinition des § 556 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung zum Nachteil des Mieters abzuändern, insbesondere diese zu erweitern. Eine solche unzulässige Erweiterung ist gegeben, wenn dem Mieter grundsätzlich nicht umlagefähige Verwaltungskosten aufgebürdet würden.


AG Kassel, 08.05.2018 - Az: 453 C 539/18

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