Die Jahresabrechnung muss nach
§ 28 WEG a.F. eine Übersicht über die Kontostände enthalten. Diese kann sich auch aus dem - vor Beschlussfassung allen Eigentümern vorliegenden - Rechnungsprüfungsbericht des Verwaltungsbeirats ergeben, insbesondere wenn die Übersicht vom Geschäftsführer der Verwalterin überprüft wurde. Der Verwalter muss nicht zwingend selbst einen Abrechnungsentwurf „in einem Guss“ vorlegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zutreffend ist, dass eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung auch den Stand und die Entwicklung der Gemeinschaftskonten ausweisen muss. Anzugeben sind die Kontostände am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraumes.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber nicht erforderlich, dass die Jahresabrechnung „aus einem Guss“ ist. So reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, dass sich die erforderlichen Kontodaten aus einem den Wohnungseigentümern vor der Eigentümerversammlung übersandten Rechnungsprüfungsbericht ergeben, die die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, rechtzeitig die rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung zu überprüfen.
Vorliegend haben die Wohnungseigentümer unstreitig vor der Eigentümerversammlung mit Email des Beiratsvorsitzenden vom 19.07.2015 eine Übersicht „Jahresabrechnung 2014“ erhalten, in welcher sich die Bankkontoentwicklung (Anfangs- und Endbestand) wiederfindet.
Die Wohnungseigentümer waren daher in der Lage, die rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung zu überprüfen.
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