Hat ein Hauptmieter in Kenntnis eines erstinstanzlichen Räumungsurteils einem Dritten Gewerberäume im Rahmen eines
Untermietvertrages zur Nutzung überlassen, kann der Vermieter, da ein Untermietverhältnis immer in Abhängigkeit von einem Hauptmietverhältnis steht, von dem Dritten die sofortige Räumung und Herausgabe der Gewerberäume verlangen.
Ist zu besorgen, dass ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung die Verwirklichung des Räumungsanspruchs eines Vermieters vereitelt oder wesentlich erschwert würde, liegt ein Verfügungsgrund vor.