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Zustimmung zur Mieterhöhung und die Berücksichtigung einer Stichtagsdifferenz
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Nach den örtlichen Gegebenheiten in München Stadt kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Post üblicherweise vormittags oder tagsüber ausgetragen wird. Ein Mieter muss deshalb mit der abstrakten Möglichkeit rechnen, dass ihm nachmittags oder gegen Abend Post in den Briefkasten eingeworfen wird. Mit dem Einwurf von Schreiben in den Briefkasten ist bis ca. 20 Uhr zu rechnen.
Zwar darf der Vermieter in einem mit einem qualifizierten Mietspiegel begründeten Mieterhöhungsverlangen keine Stichtagsdifferenz geltend machen. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob das Gericht die Stichtagsdifferenz bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigen darf. Dies ist zu bejahen und damit zu begründen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nicht statisch, sondern dynamisch zu ermitteln ist. Gerade in Zeiten von hoher Inflation erscheint eine Berücksichtigung der Stichtagsdifferenz, die ja nicht willkürlich festgelegt wird, sondern anhand von objektivierbaren Daten des Statistischen Bundesamtes zum Verbraucherindex ermittelt wird, sachgerecht.
AG München, 29.11.2023 - Az: 416 C 18778/23
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