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Mieter kann Anspruch auf Herausgabe einer Baugenehmigung haben!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Kläger und der Beklagte schlossen am 24. März 2020 rückwirkend zum 01. März 2020 einen Mietvertrag über Flächen im Erdgeschoss, im 1. Obergeschoss und über Nebenflächen im Untergeschoss in der („Straße“ 22) in („Ort“). Als ausschließlicher Mietzweck war die Nutzung zum Betrieb einer Arztpraxis für konservative Kardiologie und gleichgelagerte Therapieformen vereinbart. Zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses war für das 1. Obergeschoss noch keine Baugenehmigung für die Nutzung als Praxisräume vorhanden.

In § 2.2. des Mietvertrages verpflichtete sich der Beklagte als Eigentümer und Vermieter deshalb „die Nutzbarkeit der Flächen im 1. Obergeschoss zum vereinbarten Mietzweck bis zum 31. Dezember 2020 zu gewährleisten“.

Die Parteien hatten zunächst den vom Kläger für die Planung seiner Praxis eingesetzten Architekten beauftragt, einen Bauantrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung zu stellen. Vor Vertragsschluss wurde daraufhin im Februar 2020 die Nutzungsänderung der Flächen im Erdgeschoss genehmigt. Mit der Erarbeitung des Bauantrags für das 1. Obergeschoss beauftragte der Beklagte eine andere Architektin.

Der Kläger hat mit der Klage zunächst beantragt, den Beklagten auf Herausgabe einer Kopie der bestandskräftigen Baugenehmigung für das 1. Obergeschoss zum Zwecke der Nutzung als kardiologische Praxis, hilfsweise auf Erwirkung einer solchen zu verurteilen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hatte einen Anspruch auf Vorlage der Baugenehmigung über die Änderung der Nutzung des 1. Obergeschosses. Dieser ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Mietvertrag, aber aus § 242 BGB.

1. § 242 BGB dient als Grundlage für Auskunftsansprüche- und Rechenschaftsansprüche, soweit nicht - wie hier der Fall - einzelne Anspruchsgrundlagen in der Kodifikation vorhanden sind. Die Rechtsprechung gewährt auf Basis des § 242 BGB im Einzelfall Auskunftsansprüche, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Auskunftsfordernden und dem Inanspruchgenommenen besteht und wenn es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen, der Inanspruchgenommene aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen. Jede Partei ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die andere über ihr bekannte Umstände aufzuklären, die für das Zustandekommen des Vertrages, seine ordnungsgemäße Durchführung oder überhaupt für die Erreichung des Vertragszwecks von entscheidender Bedeutung sind. „Ob“ und „Wie“ der Auskunftserteilung unterliegen einer umfassenden Zumutbarkeits- und Interessenabwägung. Entstehen bei Vertragsdurchführung bestimmungsgemäß bei einer Partei Unterlagen, an deren Kenntnis der andere ein schutzwürdiges Interesse hat, so hat diese einen Anspruch auf Vorlegung und Einsicht.

2. Nach den genannten Grundsätzen war der Beklagte hier aus Treu und Glauben verpflichtet, die Baugenehmigung vorzulegen und damit nachzuweisen, dass die Nutzungsänderung genehmigt worden ist.

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