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Mietvertrag: Unklare und undurchschaubare Klauseln sind unwirksam!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Mietvertragsklausel, die eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch aus der Unklarheit und Undurchschaubarkeit der Klausel und dem damit einhergehenden Verstoß gegen das Transparenzgebot ergeben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Bestimmungen im Mietvertrag sind eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Der Kläger verwendete bei Abschluss des Vertrages mit der Beklagten einen standardisierten Mietvertrag für gewerbliche Objekte. Es ist unklar, ob der Kläger diesen schon öfter verwendet hat. Jedenfalls reicht aber schon das erstmalige Verwenden aus.

Die Verlängerungsklausel im Mietvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt. Die unangemessene Benachteiligung folgt aus der Unklarheit und Undurchschaubarkeit dieser Bestimmung und dem damit einhergehenden Verstoß gegen das Transparenzgebot.

Das Mietverhältnis endete daher entsprechend § 2 Abs. 1 des Mietvertrages zum 28. Februar 2020.

In § 2 Abs. 2 des Mietvertrages heißt es: „Wird das Mietverhältnis nicht durch Optionsausübung verlängert und wird es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein Jahr“.

Diese vom Kläger verwendete Klausel ist durch die verwendete doppelte Verneinung außerordentlich schwer verständlich. Die Klausel ergibt auch keinen Sinn. Denn eine Möglichkeit der Verlängerung des Mietverhältnisses durch einseitiges Ausüben einer Option ist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Wenn zwischen den Parteien aber ein Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages nicht vereinbart worden ist, ist zweifelhaft wie und unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung durch Optionsausübung möglich sein soll. Durch den Verweis auf die Optionsausübung wird die Lesbarkeit der Klausel erheblich erschwert. Insgesamt ist die vom Kläger verwendete Klausel unnötig kompliziert und unverständlich, da die Frage ob sich das Mietverhältnis ohne Zutun des Mieters verlängern soll, nicht klar und einfach beantwortet wird.

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