Der Mieterin steht nach § 535, 259 Abs. 1 BGB zu, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Originalrechnungen und Originalbelege einzusehen. Auch auf eingescannte Daten bzw. Kopien darf nicht verwiesen werden.
Die Frage, ob vorgelegte Scans die Originale wirksam ersetzen können, stellte sich vorliegend nicht:
Die Mieterin behauptet, die Originale seien noch vorhanden. Die Vermieterin behauptet demgegenüber die Unmöglichkeit, die Originalbelege seien nach dem Scan vernichtet worden. Dies bestreitet die Mieterin. Die Vermieterin bietet hierzu keinen Beweis an. Beweisbelastet für eine Unmöglichkeit ist die Vermieterin, die sich hierauf beruft. Diesbezüglich bleibt die Vermieterin beweisfällig. Das Gericht geht demgemäß davon aus, dass die Originalbelege noch vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, was dagegen sprechen würde, der Mieterin hierein Einsicht zu gewähren.
Die Frage, ob vorgelegte Scans die Originale wirksam ersetzen können, stellte sich vorliegend nicht:
Die Mieterin behauptet, die Originale seien noch vorhanden. Die Vermieterin behauptet demgegenüber die Unmöglichkeit, die Originalbelege seien nach dem Scan vernichtet worden. Dies bestreitet die Mieterin. Die Vermieterin bietet hierzu keinen Beweis an. Beweisbelastet für eine Unmöglichkeit ist die Vermieterin, die sich hierauf beruft. Diesbezüglich bleibt die Vermieterin beweisfällig. Das Gericht geht demgemäß davon aus, dass die Originalbelege noch vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, was dagegen sprechen würde, der Mieterin hierein Einsicht zu gewähren.
AG Konstanz, 06.06.2019 - Az: 11 C 464/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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