Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.893 Anfragen

Sind Rauchwarnmelder-Mietkosten umlagefähige Betriebskosten?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Kosten für die Miete eines Rauchwarnmelders können nicht im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung umgelegt werden, da es sich um keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung handelt.

Anschaffungs- und Anmietkosten sind grundsätzlich keine Betriebskosten; lediglich soweit die Betriebskostenverordnung selbst diesbezüglich Ausnahmen (§ 2 Nr. 4 a, c, 5 a, b, 6 a, b, 15 a BetrKV) nennt, können solche Posten umgelegt werden. Der Ausnahmecharakter verbietet es, die in der Verordnung genannten Ausnahmen auf weitere Fälle, wie hier auf Mietkosten für Rauchwarnmelder, zu übertragen.

Insbesondere ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Vermieterpartei nicht rechtlos gestellt wird; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bezüglich der Ausstattung einer Wohnung mit Rauchmeldern um eine nachhaltige Verbesserung im Sinne des § 555 b Nr. 4, 5 BGB (BGH, 17.06.2015 - Az: VIII ZR 216/14).

Modernisierungsmaßnahmen berechtigen nach § 559 BGB zu einer Mieterhöhung. Auch aus diesem Grunde kann eine Alternative der Umlegung im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung nicht geboten sein.


AG Landshut, 05.12.2019 - Az: 3 C 1511/19

Theresia DonathHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Business Vogue 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg