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Krähnender Hahn als Lärmbelästigung im Wohngebiet?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

In der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr darf durch Hahnenkrähen in einem allgemeinen Wohngebiet auch in ländlich geprägten Gebieten der nach TA Lärm für Geräuschspitzen zulässige Maximalpegel von 60 dB (A) nicht überschritten werden; ein darüber liegender Geräuschpegel stellt nachts für benachbarte Grundstücke eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB dar.

Liegt die wesentliche Beeinträchtigung eines Grundstückes durch Geräusche nicht nur im störenden und lästigen Bereich, sondern stellen die Geräusche darüber hinaus eine Überschreitung der von der TA Lärm vorgegebenen Maximalgeräuschpegel dar, so ist es für den Störer wirtschaftlich zumutbar (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB), einen Betrag von 3.000,00 bis 4.000,00 € zur Beseitigung der unzulässigen Lärmemissionen, die von seinem Grundstück ausgehen, aufzuwenden; dies gilt auch in ländlich geprägten Gebieten und bei einer hobbymäßigen Hühnerzucht mit einem oder mehreren Hähnen.

Sind die Schallschutzmaßnahmen zur Verhinderung der durch Hühner- und Hahnhaltung verursachten wesentlichen Lärmbelästigungen der Nachbarn für den Störer im Sinne des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB wirtschaftlich zumutbar, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Hühnerhaltung in dem betroffenen Wohngebiet ortsüblich ist.

Das Hahnenkrähen ist von kurzzeitigen Impulsen mit hoher Frequenz gekennzeichnet, die im Vergleich zu Dauergeräuschen als wesentlich lästiger empfunden werden. Regelmäßig sind dauerhafte Lärmstörungen durch häufiges nächtliches Hahnenkrähen geeignet, bei den Betroffenen unmittelbar gesundheitliche Gefahren wie Schlafstörungen herbeizuführen, da sich durch das periodische Krähen des Hahnes bei dem Gestörten eine Erwartungshaltung (ein Erwartungseffekt) einstellt.


LG Mosbach, 31.05.2023 - Az: 5 S 47/22

Martin BeckerAlexandra KlimatosTheresia Donath

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