Sofern ein Vorfahrtsverstoß durch einen Wartepflichtigen nur deshalb erfolgte, weil der Vorfahrtsberechtigte durch Bremsen, Blinken und Schlenkerbewegungen den Anschein erweckt, rechts abzubiegen, um dann doch geradeaus zu fahren, so haftet der Wartepflichtige für den entstandenen Schaden zu 70%.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.