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Bebauungsplan muss Baustellenlärm nicht berücksichtigen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Planbedingt sind nur solche Nachteile, welche die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen.

Da baustellenbedingte Beeinträchtigungen im Hauptsacheverfahren unbeachtlich sind, kann hierauf auch eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht gestützt werden.


OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2023 - Az: 7 B 1370/22.NE

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0324.7B1370.22NE.00

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