Es ist zweifelhaft, ob die Regelung in einer Straßenreinigungssatzung, wonach wildwachsende Pflanzen zu entfernen sind, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder die Pflanzen die Straßenbeläge beschädigen, von der Ermächtigungsgrundlage in § 50 Abs 4 Nr 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) gedeckt ist.
Büsche und Sträucher, die von einem Privatgrundstück in den öffentlichen Straßenraum hineinwachsen und ein Verkehrsschild verdecken, erlauben den Erlass einer Schutzanordnung nach § 35 Abs 3 und Abs 4 StrWG M-V, mit der dem Grundeigentümer aufgegeben wird, das Strauchwerk zurückzuschneiden.
Büsche und Sträucher, die von einem Privatgrundstück in den öffentlichen Straßenraum hineinwachsen und ein Verkehrsschild verdecken, erlauben den Erlass einer Schutzanordnung nach § 35 Abs 3 und Abs 4 StrWG M-V, mit der dem Grundeigentümer aufgegeben wird, das Strauchwerk zurückzuschneiden.
VG Greifswald, 24.02.2021 - Az: 3 A 1417/20 HGW
ECLI:DE:VGGREIF:2021:0224.3A1417.20.00
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