Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur unter der Voraussetzung, dass der auf seinen Erlass gerichtete Mahnantrag die erforderliche Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthält.
Ist die Schadensersatzforderung aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammen gesetzt, so muss der Grund jedes einzelnen Anspruchs aufgeführt werden.
Gemäß §§ 548 Abs. 1 S. 2, 200 S. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dies am 16.5.2018 der Fall war. Der Rückgabezeitpunkt folgt zudem aus dem von den Vertretern beider Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll vom 16.5.2018.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB sechs Monate. Ohne Berücksichtigung von Hemmungstatbeständen wäre der Anspruch mithin gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 S. 1 ZPO bereits mit Ablauf des 16.11.2018 verjährt.
Ist die Schadensersatzforderung aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammen gesetzt, so muss der Grund jedes einzelnen Anspruchs aufgeführt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verjährungsfrist richtet sich vorliegend nach § 548 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei den von dem Kläger verfolgten Schadensersatzansprüchen handelt es sich um solche wegen Veränderung und verschuldeter Verschlechterung der Mietsache im Sinne dieser Vorschrift. Jeder der vorgetragenen Ansprüche ist entweder auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, auf die Erfüllung einer von der Beklagten übernommenen Instandhaltungspflicht bzw. auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung gerichtet. Diese Ansprüche fallen in den gegenständlichen Anwendungsbereich von § 548 Abs. 1 S. 1 BGB.Gemäß §§ 548 Abs. 1 S. 2, 200 S. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dies am 16.5.2018 der Fall war. Der Rückgabezeitpunkt folgt zudem aus dem von den Vertretern beider Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll vom 16.5.2018.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB sechs Monate. Ohne Berücksichtigung von Hemmungstatbeständen wäre der Anspruch mithin gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 S. 1 ZPO bereits mit Ablauf des 16.11.2018 verjährt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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