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Einfriedungspflicht von Grundstücken?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Im Saarland gibt es keine allgemeine Einfriedungspflicht von Grundstücken. Lediglich dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, sieht § 43 Abs. 1 NachbG SL eine Einfriedungspflicht vor.
Unterhaltskosten einer Grenzanlage i.S.d. § 922 Satz 2 BGB liegen nur bei Aufwendungen vor, die erforderlich sind, um die Grenzeinrichtung in ihrer zweckentsprechenden Beschaffenheit zu erhalten. Nicht zu den Unterhaltungskosten zählen die Kosten der Neuerrichtung.
Äste, welche vom Nachbargrundstück in das eigene Grundstück hineinragen, dürfen nur bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.
LG Saarbrücken, 07.03.2023 - Az: 13 S 108/22
ECLI:DE:LGSAARB:2023:0307.13S108.22.00
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