(Auch) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung hat der Energieversorger für die Einhaltung der Transparenzanforderungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF in der Unterrichtung des Haushaltskunden über eine beabsichtigte Preisänderung Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung mitzuteilen und dabei die bisherigen und die neuen Preise für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen, die nach dem Vertrag Bestandteil des vom Kunden zu zahlenden Strompreises sind.
Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Unterlässt der Energieversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
BGH, 21.12.2022 - Az: VIII ZR 199/20
ECLI:DE:BGH:2022:211222UVIIIZR199.20.0
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