Im vorliegenen Fall kam es zu einem Brand in der Küche des Wohnhauses der Klägerin. Ursächlich für diesen Brand war, dass die Klägerin – kurz bevor sie das Haus verließ – den Elektroherd nicht ausschaltete, sondern versehentlich den Drehknopf einer anderen Herdplatte betätigte und diese dadurch auf die höchste Stufe stellte.
Den verursachten Schaden hat die beklagte Versicherung zu 75% reguliert. Hinsichtlich der restlichen 25% hat sie den Ausgleich im Hinblick auf eine ihrer Ansicht nach vorliegende grobe Fahrlässigkeit der Klägerin verweigert.
Die Klägerin bestreitet, beim Ausstellen des Herdes unaufmerksam bzw. unkonzentriert gewesen zu sein und meint, es sei nicht erforderlich gewesen, zu überprüfen, ob der richtige Regler am Herd ausgeschaltet worden sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag, weil sie den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Aufgrund der Regelung in § 19 Ziff.1 Absatz 3 der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2010) – Grundsicherung Standard, die der Vorschrift des § 81 Abs.2 VVG entspricht, war die Beklagte deshalb berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
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